Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein
Lieferungen erfolgen von uns ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen. Mit Annahme unseres Angebotes erkennt der Kunde diese Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Wenn der Kunde unsere Bedingungen nicht anerkennen will, muß er unser Angebot ablehnen.
§ 1 Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden können von uns durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung, per Telefax, mündlich oder fernmündlich oder durch direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde oder sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Sendung in Verzug befindet.
§ 2 Versand
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Die eingetretenen Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es seiner vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
§ 3a Gewährleistungsbestimmungen für alle Computer, Monitore und Drucker
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate für Neuware, 12 Monate für B-Ware und 6 Monate für Akkus ab Auslieferung von unserem Lager. Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistungsfrist von der NESATEC GMBH & CO. KG für den Fachhandel durchzuführen sind, werden gemäß der jeweils gültigen Computerpreisliste für Reparaturpauschalen berechnet. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährspflicht erlischt, wenn der Kunde offensichtliche Mängel uns nicht innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm schriftlich anzeigt. Ein Vorabtausch ist nicht möglich. Die Retoure muß frei angeliefert werden. Die Gewährleistungspflicht der NESATEC GMBH & CO. KG beschränkt sich auf eine Nachbesserung der entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Käufer ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu.
§ 3b Sonstige Gewährleistungsbestimmungen
Die NESATEC GMBH & CO. KG tritt ihre Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an den Kunden der NESATEC GMBH & CO. KG ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Kunden gegen die NESATEC GMBH & CO. KG geltend gemacht werden, sind von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Lieferanten der NESATEC GMBH & CO. KG abhängig. Die NESATEC GMBH & CO. KG ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.
§ 3c Haftung
Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich um von der NESATEC GMBH & CO. KG hergestellte Produkte handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.
§ 3d Gewährleistungsabgeltung
Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede Gewährleistungspflicht.
§ 4 Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen - gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt - befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, daß wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Bei Bestellungen, die einen Warenwert von EUR 500,00 nicht erreichen, wird eine Versandkostenpauschale von EUR 5,00 berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Lager Pockau-Lengefeld zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Zahlung
Die Lieferung erfolgt per Rechnung, Abbuchung oder Vorauskasse ohne Skontoabzug. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt als maximales Zahlungsziel 7 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Der Käufer verpflichtet sich nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf unsere Forderung in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis per Lastschriftverfahren von dem Käufer einzuziehen. Der Käufer erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das SEPA-Lastschriftsmandat. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind (Kontokorrentvorbehalt).
b) Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NESATEC GMBH & CO. KG berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die NESATEC GMBH & CO. KG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, daß der von der NESATEC GMBH & CO. KG gelieferte Gegenstand gepfändet wird, ist davon die NESATEC GMBH & CO. KG sofort zu unterrichten und derjenige daraufhinzuweisen, der die Pfändung vornimmt, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.
c) Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für die NESATEC GMBH & CO. KG zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit an die NESATEC GMBH & CO. KG ab. Die NESATEC GMBH & CO. KG nimmt die Abtretung an.
d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt der NESATEC GMBH & CO. KG hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Die NESATEC GMBH & CO. KG nimmt die Abtretung hiermit an.
e) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer jetzt schon die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
f) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien, und daß der Käufer seinen Schuldnern die Abtretung an die NESATEC GMBH & CO. KG mitteilt.
g) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.
h) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 8 Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Die NESATEC GMBH & CO. KG macht darauf aufmerksam, daß der Käufer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen.
§ 9 Export
Für alle Exporte sind die europäischen und/oder US amerikanischen Exportverbote zu beachten.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner ist Pockau-Lengefeld. Gerichtsstand ist Marienberg. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Marienberg als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.
§ 11 Schlußbestimmung
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit der Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.